Familienrecht Umgangsrecht – Kamen

Habe ich Anspruch auf Umgang mit meinem Kind? Die Kanzlei Gebauer hilft Ihnen dabei!

Vater mit Kind

Habe ich ein Umgangsrecht? Das Umgangsrecht beschreibt den Anspruch auf Umgang eines Kindes mit den Eltern oder ggf. auch mit Dritten. Die Durchsetzung des Umgangsrechts erfolgt vor dem Familiengericht. Denn Sie haben einen Anspruch auf Umgang!

In welchem zeitlichen Umfang habe ich Umgang? Der zeitliche Umfang richtet sich immer nach den Bedürfnissen und dem Wohl des Kindes. Selbstverständlich spielen auch die Bedürfnisse der Eltern eine Rolle, nämlich immer dann, wenn der Umgang aufgrund von beruflichen Zeiten nicht möglich ist. Man kann sagen, dass eigentlich alles möglich ist, wenn es dem Wohl des Kindes entspricht. Man sollte dabei aber auch immer seine eigenen Bedürfnisse im Auge behalten. Es ist nicht sinnvoll den Umgang so auszuweiten, dass dieser nur für einen kurzen Zeitraum so wahrgenommen werden kann. Damit verwirrt man alle Beteiligten, den ehemaligen Partner und das Kind gleichermaßen. Es sollte eine im besten Fall tragfähige dauerhafte Vereinbarung gefunden werden. Wir analysieren Ihre neue Lebenssituation und erarbeiten mit Ihnen zusammen die Ausgestaltung der Umgangskontakte.

Der Umgang eines Kindes ist bei einer intakten Partnerschaft in der Regel problemfrei. Kommt es unter den Ehepartnern jedoch zu Streitigkeiten und zu einer Trennung und Scheidung, wird die Beziehung anstrengend und psychisch sehr belastend. Wir unterstützen Sie bei der Kommunikation, geben Ihnen Tipps, wie Sie ihren Partner am besten ansprechen. Dies verschafft ihnen psychische Stärke und sie fühlen sich ab sofort nicht mehr alleingelassen. Warum sie bei Nachrichten von Ihrem ehemaligen Partner immer noch so heftig emotional reagieren, hat einen ganz besonderen Grund. Wir zeigen Ihnen diesen Grund auf, entwickeln Strategien anders zu kommunizieren, sodass Sie fortan befreit mit der Angelegenheit umgehen können. Wir zeigen Ihnen auf, welche Fehler beim Kommunizieren über z. B. WhatsApp oder andere Nachrichtendienste gemacht werden.

Insbesondere Väter haben darunter zu leiden, da ihnen das Umgangsrecht bzw. der Besuch etc. des Kindes oft von den Müttern verweigert wird. Befinden Sie sich in einer solchen Situation, können Sie sich fügen oder besser, Sie vereinbaren einen Termin mit uns, wir klären Sie über Ihre Rechte auf und machen diese, wenn nötig, auch gerichtlich geltend.

Wie bekomme ich Umgang? Lassen Sie sich das Umgangsrecht mit Ihrem Kind nicht widerrechtlich entziehen. An erster Stelle steht das Wohl des Kindes, und dieses lässt sich nur aufrechterhalten, wenn es Kontakt zu beiden Elternteilen hat – optimalerweise in einem gesunden Familienleben!

Sie werden merken, dass sie sich plötzlich in einem Gemengelage von Beteiligten wiederfinden, sie haben nicht nur mit der Mutter und dem Kind zu tun, sondern nunmehr plötzlich auch mit dem Jugendamt, womöglich einem Umgangspfleger, Verfahrensbeistand und Gutachter. Wenn Sie sich jetzt überfordert fühlen, ist das nicht verwunderlich. Lassen Sie sich nicht verwirren! Wir werden zusammen mit Ihnen eine tragfähige Umgangsregelung zum Wohl des Kindes finden.

Kann ich beim Umgang Kleidung und Dokumente herausverlangen? Beim Umgang stellt sich auch immer wieder die Frage, was ist eigentlich mit den Dokumenten, wie Pass und Krankenversicherungskarte, oder Sachen, wie Spielzeug und Anziehsachen, die dem Kind mitzugeben sind. Was ist, wenn diese Sache nicht mitgegeben werden. Habe ich einen Anspruch darauf, dass die Sachen mitgegeben werden? Bedauerlich ist, dass der Gesetzgeber es versäumt hat, hierfür eine Anspruchsgrundlage zu schaffen. Es gab mal den § 50 d FGG, der die Mitgabe der Sachen regelte. Dieser Paragraf wurde allerdings abgeschafft. Bis heute fehlt eine entsprechende neue Anspruchsgrundlage. Bis heute kann der Anspruch auf Herausgabe persönlicher Gegenstände auf §§ 1632 Abs. 1,1684 Abs. 2 BGB analog gestützt werden; so nimmt es der Bundesgerichtshof an. Da Gerichte auch andere Möglichkeiten sehen, den Anspruch auf Herausgabe nach anderen Vorschriften herzuleiten – mit ganz speziellen Auswirkungen auf die Führung des Verfahrens – muss man sich darauf einstellen, dass womöglich das eine oder andere Gericht die Angelegenheit anders sieht und muss entsprechend darauf reagieren. Selbstverständlich regeln wir das für Sie! Man darf gespannt sein, ob die Gesetzgebung bald Abhilfe schafft.

 

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