OLG Hamm zur Wirksamkeit eines Nottestaments
Für die Feststellung einer nahen Todesgefahr kommt es darauf an, ob aufgrund konkreter Umstände damit gerechnet werden muss, dass der Erblasser vor dem Eintreffen des Notars verstirbt.
Im vorliegenden Fall hinterlässt die Erblasserin, die vor ihrem Tod an Krebs im Endstadium litt, einen Sohn. Vor ihrem Tod setzte sie diesen in einem privatschriftlichen Testament als Alleinerben ein. Die Erblasserin verfügte in dem Testament außerdem, dass Herr C2 und ihr Steuerberater ihrem Sohn beratend zur Seite stehen sollen. Wenige Tage vor ihrem Tod entschied sich die Erblasserin dazu, ein Nottestament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen zu errichten. In diesem setzte sie ebenfalls ihren einzigen Sohn als Alleinerben ein. Im Gegensatz zu ihrem vorherigen Testament vermache sie ihren drei Enkeln jedoch hohe Geldsummen, die ihnen bei Vollendung des 25. Lebensjahres ausgezahlt werden sollen. Sie ordnete außerdem die Testamentsvollstreckung an und verfügte, dass ihr Sohn monatliche Zahlungen i.H.v. 2.000,- Euro erhalten solle.
Das OLG Hamm kam zu der Überzeugung, dass das Drei-Zeugen-Testament nicht wirksam ist. Die Erbfolge richtet sich also nach dem privatschriftlichen Testament der Erblasserin. Ein Drei-Zeugen-Testament setzt gem. § 2250 Abs. 2 BGB voraus, dass sich der Erblasser in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich weder die Errichtung eines Testaments vor einem Notar noch vor einem Bürgermeister möglich ist. Das Gericht betonte, dass es für die Annahme einer nahen Todesgefahr darauf ankomme, dass aufgrund konkreter Umstände der Tod des Erblassers vor dem Eintreffen des Notars zu befürchten ist. Dies wäre beispielsweise bei beginnenden kleinen Organausfällen der Fall. Solche konkreten Umstände lagen bei der Erblasserin jedoch nicht vor. Die bösartigen metastasierenden Grunderkrankung, die laut eines behandelnden Arztes innerhalb von ein bis zwei Tagen zum Tode der Erblasserin führen konnte, reicht für die Annahme eines nahen Todesgefahr m Sinne des § 2250 Abs. 2 BGB nicht aus.
Das OLG Hamm kam zu der Überzeugung, dass das Drei-Zeugen-Testament nicht wirksam ist. Die Erbfolge richtet sich also nach dem privatschriftlichen Testament der Erblasserin. Ein Drei-Zeugen-Testament setzt gem. § 2250 Abs. 2 BGB voraus, dass sich der Erblasser in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich weder die Errichtung eines Testaments vor einem Notar noch vor einem Bürgermeister möglich ist. Das Gericht betonte, dass es für die Annahme einer nahen Todesgefahr darauf ankomme, dass aufgrund konkreter Umstände der Tod des Erblassers vor dem Eintreffen des Notars zu befürchten ist. Dies wäre beispielsweise bei beginnenden kleinen Organausfällen der Fall. Solche konkreten Umstände lagen bei der Erblasserin jedoch nicht vor. Die bösartigen metastasierenden Grunderkrankung, die laut eines behandelnden Arztes innerhalb von ein bis zwei Tagen zum Tode der Erblasserin führen konnte, reicht für die Annahme eines nahen Todesgefahr m Sinne des § 2250 Abs. 2 BGB nicht aus.
OLG Hamm, Urteil OLG Hamm 15 W 587 15 vom 10.02.2017
Normen: BGB § 2250 Abs. 2