Sittenwidrigkeit beim Erbverzicht
Die Aussicht auf einen Sportwagen als Gegenleistung für einen Erbverzicht ist sittenwidrig.
Ein Zahnarzt nahm mit seinem Sohn zwei Tage nach dessen 18. Geburtstag einen Notarztermin wahr, bei dem sie einen „Erb-, Pflichtteils und Pflichteilsergänzungsanspruchsverzicht“ beurkunden ließen. Dieser war im Auftrag des beklagten Vaters vorbereitet worden. Als Gegenleistung für den Verzicht des Sohnes auf die ihm zustehenden Erb-, Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche sollte dieser den Pkw O GT-R 35 Coupé seines Vater erhalten, jedoch unter der aufschiebenden Bedingung, dass er sein 25. Lebensjahr vollendet sowie sowohl seine Gesellenprüfung als auch seine Meisterprüfung zum Zahntechniker in einem bestimmten Zeitrahmen mit der Note 1 bestanden hat.
Das Oberlandesgericht Hamm kam zu der Überzeugung, dass diese Vereinbarungen sittenwidrig und damit nichtig sind. Die getroffenen Vereinbarungen weisen inhaltlich ein erhebliches Ungleichgewicht zu Lasten des Sohnes auf, da sein Vater den Erbverzicht bei Nichteintritt auch nur einer der im Vertrag genannten Bedingungen unentgeltlich erlangen würde. Hinzu kommt, dass die Vereinbarungen in unzulässiger Weise in die Persönlichkeitsrechte des Klägers eingreifen, da sie keine berufliche Umorientierung zulassen.
Die Umstände des Rechtsgeschäfts bestätigen nach der Auffassung der Richter die Sittenwidrigkeit der Vereinbarungen. Der geschäftsgewandte Zahnarzt habe die jugendliche Unerfahrenheit und Beeinflussbarkeit seines Kindes zu seinem Vorteil ausgenutzt. Der Beklagte habe sich die fast schon fanatische Begeisterung seines Sohnes für den Sportwagen zu Nutze gemacht und ihn bewusst nicht in die Vorbereitung des Notartermins miteinbezogen.
Das Oberlandesgericht Hamm kam zu der Überzeugung, dass diese Vereinbarungen sittenwidrig und damit nichtig sind. Die getroffenen Vereinbarungen weisen inhaltlich ein erhebliches Ungleichgewicht zu Lasten des Sohnes auf, da sein Vater den Erbverzicht bei Nichteintritt auch nur einer der im Vertrag genannten Bedingungen unentgeltlich erlangen würde. Hinzu kommt, dass die Vereinbarungen in unzulässiger Weise in die Persönlichkeitsrechte des Klägers eingreifen, da sie keine berufliche Umorientierung zulassen.
Die Umstände des Rechtsgeschäfts bestätigen nach der Auffassung der Richter die Sittenwidrigkeit der Vereinbarungen. Der geschäftsgewandte Zahnarzt habe die jugendliche Unerfahrenheit und Beeinflussbarkeit seines Kindes zu seinem Vorteil ausgenutzt. Der Beklagte habe sich die fast schon fanatische Begeisterung seines Sohnes für den Sportwagen zu Nutze gemacht und ihn bewusst nicht in die Vorbereitung des Notartermins miteinbezogen.
OLG Hamm, Urteil OLG Hamm 10 U 36 15 vom 08.11.2016
Normen: §§ 2346, 128 Abs. 1 BGB